Verordnung
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Art. 24 Auszahlung und Rückforderung
1 Das BAV koordiniert mit den Kantonen die Auszahlung der Finanzhilfe im Rahmen der verfügbaren Mittel. 2 Im Übrigen richten sich Auszahlung und Rückforderung der Finanzhilfen des Bundes nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199018. 18 SR 616.1 |