Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)

vom 12. November 2003 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 5 Zugang mit Hilfsmitteln

1 Der Zu­gang zu Ein­rich­tun­gen und Fahr­zeu­gen des öf­fent­li­chen Ver­kehrs muss ge­währ­leis­tet sein:

a.
für Hand- und Elek­tro-Roll­stüh­le mit ei­nem Ge­samt­ge­wicht von bis zu 300 kg:
1.
mit ei­ner Län­ge von bis zu 1200 mm zu­züg­lich 50 mm für die Füs­se,
2.
mit ei­ner Brei­te von bis zu 700 mm zu­züg­lich 50 mm an je­der Sei­te für die Hän­de bei Fort­be­we­gung;
b.
für Rol­la­to­ren.7

2 Die Be­nüt­zung der öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel soll in der Re­gel auch für Roll­stüh­le mit kup­pel­ba­ren elek­tri­schen An­triebs­ge­rä­ten, für Be­hin­der­ten-Elek­tros­coo­ter und für ähn­li­che Fahr­zeu­ge er­mög­licht wer­den.

3 Die Be­nüt­zung der öf­fent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel muss auch für Be­hin­der­te, die auf Führ- oder As­sis­tenz­hun­de an­ge­wie­sen sind, ge­währ­leis­tet sein.

7 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20153781).

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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