Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)

vom 12. November 2003 (Stand am 1. November 2020)


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Art. 7 Bedienungselemente und Toiletten

1 Die zu be­die­nen­den Ein­rich­tun­gen so­wie die Tür­öff­nungs- und ‑schliess­sys­te­me und die Hal­tean­for­de­rungs­sys­te­me müs­sen be­hin­der­ten­ge­recht ge­stal­tet sein. Die Be­die­nungs­ele­men­te sol­len stan­dar­di­siert sein.

2 Toi­let­ten müs­sen so ge­stal­tet sein, dass sie von al­ters­be­dingt ein­ge­schränk­ten und von seh­be­hin­der­ten Per­so­nen be­nützt wer­den kön­nen. Sie müs­sen in aus­rei­chen­der An­zahl roll­stuhl­gän­gig sein.9

9 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Ju­li 2010 (AS 2009 5931).

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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