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Art. 2 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
2 Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sind die konzessionierten Transportunternehmen.3 3 Zu den Einrichtungen, Fahrzeugen und Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs gehören insbesondere:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20153781). |
