Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)


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Art. 3 Grundsätze

1 Be­hin­der­te, die in der La­ge sind, den öf­fent­li­chen Raum au­to­nom zu be­nüt­zen, sol­len auch Dienst­leis­tun­gen des öf­fent­li­chen Ver­kehrs au­to­nom be­an­spru­chen kön­nen.

2 So­weit die Au­to­no­mie nicht durch tech­ni­sche Mass­nah­men ge­währ­leis­tet wer­den kann, er­brin­gen die Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs die er­for­der­li­chen Hil­fe­stel­lun­gen durch den Ein­satz von Per­so­nal.

3 Die Un­ter­neh­men des öf­fent­li­chen Ver­kehrs ver­zich­ten mög­lichst auf ei­ne Pflicht zur Vor­an­mel­dung, die nur für Be­hin­der­te gilt.

BGE

139 II 289 (2C_380/2012) from 22. Februar 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und 4 sowie Art. 190 BV, Art. 1 ff. BehiG, Art. 1 ff. VböV, Art. 1 ff. VAböV, Art. 17 EBG, Art. 6a, 46 ff. und 81 EBV; Pflichtenheft und Typenskizzen für die Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge IR100, IR200 und IC200 der SBB. Rechtsgrundlagen für die Anordnung des Rollstuhlbereichs in einem Eisenbahnfahrzeug im Eisenbahnrecht (E. 2.1) und im Behindertengleichstellungsrecht (E. 2.2). Das Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot für Behinderte gilt auch im Bereich des öffentlichen Verkehrs. Eine Benachteiligung liegt aber nicht schon darin, dass die Platzwahl Behinderter stärker eingeschränkt ist als diejenige nicht Behinderter (E. 2.3). Die im Unterdeck des Speisewagens vorgesehene Zusammenlegung des Rollstuhlbereichs mit demjenigen des Verpflegungsbereichs (für Mobilitätsbehinderte) führt nicht zu einer verfassungs- und gesetzwidrigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung Behinderter (E. 3), weshalb sich eine Verhältnismässigkeitsprüfung für die vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Massnahmen erübrigt (E. 4).

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