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Verordnung
über die behindertengerechte Gestaltung
des öffentlichen Verkehrs
(VböV)

Art. 7 Bedienungselemente und Toiletten

1 Die zu be­die­nen­den Ein­rich­tun­gen so­wie die Tür­öff­nungs- und ‑schliess­sys­te­me und die Hal­tean­for­de­rungs­sys­te­me müs­sen be­hin­der­ten­ge­recht ge­stal­tet sein. Die Be­die­nungs­ele­men­te sol­len stan­dar­di­siert sein.

2 Toi­let­ten müs­sen so ge­stal­tet sein, dass sie von al­ters­be­dingt ein­ge­schränk­ten und von seh­be­hin­der­ten Per­so­nen be­nützt wer­den kön­nen. Sie müs­sen in aus­rei­chen­der An­zahl roll­stuhl­gän­gig sein.11

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Ju­li 2010 (AS 2009 5931).