Verordnung
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Art. 12a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern 3
(Art. 10 Abs. 4 Bst. c sowie 13 und 14 BGÖ) 1 Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, wenn er:
2 Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, so kann diese oder dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern. 3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741). |