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Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. September 2014)
Art. 15Erlass oder Reduktion der Gebühren
(Art. 17 Abs. 2 und 3 BGÖ)
1 Die Behörde verzichtet auf die Erhebung von Gebühren, wenn die Kosten der Gebührenerhebung den Gebührenbetrag übersteigen. Eine Gebühr von weniger als 100 Franken wird nicht verrechnet.
2 Kosten, die sich ausschliesslich aus der Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ergeben, werden bei der Festlegung der Gebühren nicht berücksichtigt.
3 Die Behörde kann auf die Gebührenerhebung verzichten oder die Gebühr reduzieren, wenn sie das Zugangsgesuch ablehnt oder den Zugang nur teilweise gewährt.
4 Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medienschaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese um mindestens 50 Prozent. Sie kann auf die Reduktion verzichten, wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert.7
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 20142169).