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Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. September 2014)
Art. 16Gebührentarif und Information über voraussichtliche Kosten
(Art. 17 Abs. 3 BGÖ)
1 Der Gebührentarif ist in Anhang 1 festgelegt.
2 Übersteigen die voraussichtlichen Kosten 100 Franken, so informiert die Behörde die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller über die zu erwartende Höhe der Gebühr. Bestätigt die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller das Gesuch nicht innert 10 Tagen, so gilt es als zurückgezogen. Die Behörde weist die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller darauf hin.