Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. September 2014)


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Art. 7 Inhalt des Gesuchs

(Art. 10 BGÖ)

1 Das Ge­such um Zu­gang zu amt­li­chen Do­ku­men­ten kann form­los ge­stellt wer­den und muss nicht be­grün­det wer­den.

2 Es muss ge­nü­gend An­ga­ben ent­hal­ten, die es der Be­hör­de er­lau­ben, das ver­lang­te amt­li­che Do­ku­ment zu iden­ti­fi­zie­ren. So­weit es der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler zu­mut­bar ist, muss sie oder er na­ment­lich an­ge­ben:

a.
all­ge­mein zu­gäng­li­che Da­ten, die ein Do­ku­ment ein­deu­tig be­zeich­nen, wie Er­stel­lungs­da­tum, Ti­tel, Re­fe­renz;
b.
ei­ne be­stimm­te Zeit­span­ne;
c.
die Be­hör­de, die das Do­ku­ment er­stellt hat; oder
d.
den be­tref­fen­den Sach­be­reich.

3 Die Be­hör­de kann ver­lan­gen, dass die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler das Ge­such prä­zi­siert.

4 Macht die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler nicht in­nert 10 Ta­gen die für die Iden­ti­fi­zie­rung des ver­lang­ten Do­ku­ments zu­sätz­lich er­for­der­li­chen An­ga­ben, so gilt das Ge­such als zu­rück­ge­zo­gen. Die Be­hör­de weist die Ge­such­stel­le­rin oder den Ge­such­stel­ler dar­auf hin.

BGE

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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