Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 1

1 Als kom­mer­zi­ell ge­nutz­tes Do­ku­ment gilt je­de In­for­ma­ti­on, die ei­ne Be­hör­de ge­gen Ent­gelt an­bie­tet, ein­sch­liess­lich der In­for­ma­tio­nen, die un­mit­tel­bar der Her­stel­lung von Pro­duk­ten die­nen.

2 Als fer­tig ge­stellt gilt ein Do­ku­ment:

a.
das von der Be­hör­de, die es er­stellt hat, un­ter­zeich­net ist; oder
b.
das von der Er­stel­le­rin oder dem Er­stel­ler der Adres­sa­tin oder dem Adres­sa­ten de­fi­ni­tiv über­ge­ben wur­de, na­ment­lich zur Kennt­nis- oder Stel­lung­nah­me oder als Ent­scheid­grund­la­ge.

3 Als zum per­sön­li­chen Ge­brauch be­stimm­tes Do­ku­ment gilt je­de In­for­ma­ti­on, die dienst­li­chen Zwe­cken dient, de­ren Be­nut­zung aber aus­sch­liess­lich der Au­to­rin, dem Au­to­ren oder ei­nem eng be­grenz­ten Per­so­nen­kreis als Ar­beits­hilfs­mit­tel vor­be­hal­ten ist, wie No­ti­zen oder Ar­beits­ko­pi­en von Do­ku­men­ten.

BGE

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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