Verordnung
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Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren 7
(Art. 13 und 20 BGÖ) 1 Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert die oder der Beauftragte die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um:
2 Die Parteien sind verpflichtet:
3 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsverhandlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und erledigt. 4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist. 7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 1741). |