Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren 7

(Art. 13 und 20 BGÖ)

1 So­bald ein Schlich­tungs­an­trag ein­ge­reicht ist, in­for­miert die oder der Be­auf­trag­te die Be­hör­de und räumt ihr ei­ne Frist ein, um:

a.
die Be­grün­dung ih­rer Stel­lung­nah­me wenn nö­tig zu er­gän­zen;
b.
ihr oder ihm die er­for­der­li­chen Do­ku­men­te zu­zu­stel­len;
c.
ihr oder ihm die Per­son zu nen­nen, die sie im Schlich­tungs­ver­fah­ren ver­tritt.

2 Die Par­tei­en sind ver­pflich­tet:

a.
zur Ein­hal­tung der Frist, in­nert wel­cher das Schlich­tungs­ver­fah­ren statt­zu­fin­den hat, bei­zu­tra­gen;
b.
an der Su­che nach ei­ner Schlich­tung mit­zu­wir­ken;
c.
an der Schlich­tungs­ver­hand­lung teil­zu­neh­men; die Be­hör­de nimmt an der Schlich­tungs­ver­hand­lung durch die von ihr zur Ver­tre­tung er­mäch­tig­te Per­son teil.

3 Nimmt die Ge­such­stel­le­rin oder der Ge­such­stel­ler nicht an der Schlich­tungs­ver­hand­lung teil, so gilt der Schlich­tungs­an­trag als zu­rück­ge­zo­gen und er­le­digt.

4 Wei­gern sich die Par­tei­en, an der Su­che nach ei­ner Schlich­tung mit­zu­wir­ken oder ver­zö­gern sie das Schlich­tungs­ver­fah­ren miss­bräuch­lich, so kann die oder der Be­auf­trag­te fest­stel­len, dass die Schlich­tung nicht zu­stan­de ge­kom­men ist.

7 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 20. April 2011, in Kraft seit 1. Ju­li 2011 (AS 2011 1741).

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