Verordnung
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Art. 13 Empfehlung
(Art. 14 BGÖ) 1 In der Empfehlung weist die oder der Beauftragte insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügung nach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen. 2 Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ beeinträchtigen könnten. 3 Die oder der Beauftragte veröffentlicht die Empfehlungen und trifft dabei geeignete Massnahmen, um den Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten sicherzustellen. 4 Ist der Schutz von Personendaten nicht möglich, so verzichtet die oder der Beauftragte auf die Veröffentlichung der Empfehlung. |