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Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 20
Die Bundeskanzlei und die Departemente bezeichnen mindestens eine Beraterin oder einen Berater für die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips. Die Beraterin oder der Berater hat folgende Aufgaben:
a.
Beratung der Verwaltungseinheiten und Personen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellt sind;
b.
Förderung der Information und der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c.
Mitwirkung beim Vollzug der Gesetzgebung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung.