Verordnung
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Art. 8 Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten der Vertretungen der Schweiz im Ausland
(Art. 10 Abs. 2 BGÖ) 1 Die Vertretungen der Schweiz im Ausland sowie die schweizerischen Missionen bei den Europäischen Gemeinschaften und bei internationalen Organisationen übermitteln Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die von ihnen erstellt oder als Hauptadressatinnen empfangen wurden, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur weiteren Durchführung des Zugangsverfahrens. 2 Das Departement regelt die Zuständigkeiten, die Bearbeitungsfristen und die Modalitäten der Einsichtnahme. |