Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
vom 24. Mai 2006 (Stand am 1. September 2023)
Art. 2Grundsatz des gleichen Zugangs für jede Person
(Art. 6 Abs. 1 BGÖ)
Hat eine Person Zugang zu einem amtlichen Dokument, so steht der Zugang in demselben Umfang auch jeder weiteren Gesuchstellerin und jedem weiteren Gesuchsteller zu.