|
Art. 11 Zuständigkeit für die Stellungnahme
(Art. 12 BGÖ) 1 Wurde ein Dokument durch mehrere Behörden gemeinsam erarbeitet, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben. 2 Bezieht sich das Gesuch auf mehrere Dokumente, die das gleiche Geschäft betreffen und die durch verschiedene dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehende Behörden erstellt oder empfangen wurden, so wird die Stellungnahme durch die federführende Behörde abgegeben. 3 Ist die Federführung keiner Behörde zugewiesen, so legen die beteiligten Behörden die Zuständigkeit zur Stellungnahme unter sich fest. Die stellungnehmende Behörde stellt das Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Behörden her. 4 Hat eine Behörde ein Dokument auf Ersuchen einer andern Behörde ausgearbeitet, so muss sie die ersuchende Behörde vor der Stellungnahme anhören. 5 Bezieht sich das Gesuch auf klassifizierte Dokumente, so richten sich die Zuständigkeit und das Vorgehen nach den Vorschriften über den Informationsschutz und die Klassifizierung. Die zuständige Stelle prüft, ob das Dokument entklassifiziert werden kann. |