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Art. 13 Empfehlung
(Art. 14 BGÖ) 1 In der Empfehlung weist der EDÖB insbesondere darauf hin, dass die am Schlichtungsverfahren Beteiligten von der zuständigen Behörde eine Verfügung nach Artikel 15 BGÖ verlangen können, und teilt ihnen mit, welche Frist sie dafür einhalten müssen.18 2 Die Empfehlung darf keine Informationen enthalten, die eines der geschützten Interessen nach Artikel 7 Absatz 1 BGÖ beeinträchtigen könnten. 3 Der EDÖB veröffentlicht die Empfehlungen und trifft dabei geeignete Massnahmen, um den Schutz der Daten der am Schlichtungsverfahren beteiligten natürlichen und juristischen Personen sicherzustellen.19 4 Ist der Schutz der Daten nach Absatz 3 nicht möglich, so verzichtet der EDÖB auf die Veröffentlichung der Empfehlung.20 18 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 19 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). 20 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 13 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). |