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Art. 14 Grundsätze 22
(Art. 17 Abs. 2 BGÖ) 1 Erfordert die Bearbeitung eines Zugangsgesuchs durch die Behörde mehr als 8 Stunden Arbeitsaufwand, so kann eine Gebühr erhoben werden. Für die Gebührenbemessung wird nur der Zeitaufwand berücksichtigt, der 8 Stunden überschreitet. 2 Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200423. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585). |