Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)


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Art. 15 Erlass oder Reduktion der Gebühren

(Art. 17 Abs. 2 BGÖ)24

1 Die Be­hör­de ver­zich­tet auf die Er­he­bung von Ge­büh­ren, wenn die Kos­ten der Ge­büh­re­ner­he­bung den Ge­büh­ren­be­trag über­stei­gen. Ei­ne Ge­bühr von we­ni­ger als 100 Fran­ken wird nicht ver­rech­net.

2 Kos­ten, die sich aus­sch­liess­lich aus der Be­rück­sich­ti­gung be­son­de­rer Be­dürf­nis­se von Men­schen mit Be­hin­de­run­gen er­ge­ben, wer­den bei der Fest­le­gung der Ge­büh­ren nicht be­rück­sich­tigt.

3 Die Be­hör­de kann auf die Ge­büh­re­ner­he­bung ver­zich­ten oder die Ge­bühr re­du­zie­ren, wenn sie das Zu­gangs­ge­such ab­lehnt oder den Zu­gang nur teil­wei­se ge­währt.

4 Er­hebt die Be­hör­de bei ei­nem Zu­gangs­ge­such von Me­dien­schaf­fen­den ei­ne Ge­bühr, so re­du­ziert sie die­se um 50 Pro­zent.25

24 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585).

25 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 25. Ju­ni 2014 (AS 20142169). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Nov. 2023 (AS 2023 585).

BGE

139 I 114 (1C_64/2013) from 26. April 2013
Regeste: Gebührenpflicht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten durch Medienschaffende (Art. 16 Abs. 3 und Art. 17 BV; Art. 10 Abs. 4 lit. a und Art. 17 BGÖ, Art. 14-16 VBGÖ, Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV). Art. 10 Abs. 4 lit. a BGÖ verpflichtet den Verordnungsgeber, Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Diesem Auftrag ist bei der Gebührenfestsetzung (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a AllgGebV) Rechnung zu tragen. Das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten kann zu einem (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf die Gebührenerhebung führen (E. 2-4).

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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