Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)


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Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

(Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ)

1 Die Be­hör­de gibt den Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­lern über die ver­füg­ba­ren amt­li­chen Do­ku­men­te Aus­kunft und un­ter­stützt sie bei ih­rem Vor­ge­hen, na­ment­lich wenn es sich da­bei um Men­schen mit Be­hin­de­run­gen han­delt.

2 Sind amt­li­che Do­ku­men­te auf dem In­ter­net ver­füg­bar oder in ei­nem Pu­bli­ka­ti­ons­or­gan des Bun­des ver­öf­fent­licht, kann sich die Be­hör­de dar­auf be­schrän­ken, die Fund­stel­len mit­zu­tei­len.

3 Die Be­hör­de ist nicht ver­pflich­tet, amt­li­che Do­ku­men­te für die Ein­sicht­nah­me nach dem Öf­fent­lich­keits­ge­setz zu über­set­zen.

BGE

142 II 324 (1C_14/2016) from 23. Juni 2016
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7, Art. 9 und Art. 15 Abs. 1 BGÖ; Art. 1 Abs. 2 und 3 VBGÖ; Art. 19 Abs. 1bis DSG; Gesuch um Einsicht in die Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs. Da die Anwendung des BGÖ eine Querschnittaufgabe darstellt, welche die ganze Bundesverwaltung betrifft, ist das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) zur Beschwerdeführung legitimiert (E. 1.3). Bei der Outlook-Agenda des ehemaligen Rüstungschefs handelt es sich um ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ (E. 2). Eine Ausnahme vom Transparenzgebot erfordert eine drohende Verletzung gewichtiger öffentlicher oder privater Interessen (E. 3.4). Verweigert die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten, hat sie in der Begründung ihres definitiven Entscheids darzutun, welcher Ausnahmetatbestand anwendbar ist, warum die Interessen an der Geheimhaltung stärker zu gewichten sind als das Transparenzinteresse und weshalb kein eingeschränkter Zugang in Betracht fällt (E. 3.6 und 3.7).

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