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Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

Art. 3 Unterstützung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

(Art. 6 Abs. 1 und 3 BGÖ)

1 Die Be­hör­de gibt den Ge­such­stel­le­rin­nen und Ge­such­stel­lern über die ver­füg­ba­ren amt­li­chen Do­ku­men­te Aus­kunft und un­ter­stützt sie bei ih­rem Vor­ge­hen, na­ment­lich wenn es sich da­bei um Men­schen mit Be­hin­de­run­gen han­delt.

2 Sind amt­li­che Do­ku­men­te auf dem In­ter­net ver­füg­bar oder in ei­nem Pu­bli­ka­ti­ons­or­gan des Bun­des ver­öf­fent­licht, kann sich die Be­hör­de dar­auf be­schrän­ken, die Fund­stel­len mit­zu­tei­len.

3 Die Be­hör­de ist nicht ver­pflich­tet, amt­li­che Do­ku­men­te für die Ein­sicht­nah­me nach dem Öf­fent­lich­keits­ge­setz zu über­set­zen.