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Art. 4 Einsichtnahme vor Ort
(Art. 6 Abs. 2 BGÖ) 1 Die Einsichtnahme findet bei der Behörde statt, die für die Bearbeitung des Gesuchs auf Zugang zum betreffenden amtlichen Dokument zuständig ist. 2 Die Behörde kann sich darauf beschränken, der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Einsicht in eine Kopie des amtlichen Dokuments zu gewähren. 3 Die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers kann beim Zutritt zu den Räumlichkeiten der Behörde im Rahmen der Ausübung des Hausrechts des Bundes nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19975 kontrolliert werden. |