Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 4 Einsichtnahme vor Ort

(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)

1 Die Ein­sicht­nah­me fin­det bei der Be­hör­de statt, die für die Be­ar­bei­tung des Ge­suchs auf Zu­gang zum be­tref­fen­den amt­li­chen Do­ku­ment zu­stän­dig ist.

2 Die Be­hör­de kann sich dar­auf be­schrän­ken, der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler Ein­sicht in ei­ne Ko­pie des amt­li­chen Do­ku­ments zu ge­wäh­ren.

3 Die Iden­ti­tät der Ge­such­stel­le­rin oder des Ge­such­stel­lers kann beim Zu­tritt zu den Räum­lich­kei­ten der Be­hör­de im Rah­men der Aus­übung des Haus­rechts des Bun­des nach Ar­ti­kel 62f des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 19975 kon­trol­liert wer­den.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden