Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)


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Art. 5 Zustellung einer Kopie

(Art. 6 Abs. 2 BGÖ)

1 Die Be­hör­de stellt der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler auf Ver­lan­gen ei­ne Ko­pie ei­nes amt­li­chen Do­ku­ments zu, so­weit das Do­ku­ment durch den Ko­pier­vor­gang nicht be­ein­träch­tigt wird.

2 Steht das Do­ku­ment un­ter dem Schutz des Ur­he­ber­rechts, so hat die Be­hör­de die Ge­such­stel­le­rin oder den Ge­such­stel­ler auf die ent­spre­chen­den Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen auf­merk­sam zu ma­chen.

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