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Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien
(Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ) Die Behörde nimmt bei der Bearbeitung von Gesuchen, die von Medienschaffenden gestellt werden, soweit möglich Rücksicht auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung. |