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Verordnung
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)

Art. 9 Besondere Bedürfnisse der Medien

(Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ)

Die Be­hör­de nimmt bei der Be­ar­bei­tung von Ge­su­chen, die von Me­dien­schaf­fen­den ge­stellt wer­den, so­weit mög­lich Rück­sicht auf die zeit­li­che Dring­lich­keit der Be­richt­er­stat­tung.