Verordnung
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Art. 10 Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA) 1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes. 2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:
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