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Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)
vom 8. September 1999 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 10Grundsätze
(Art. 9, 11 und 12 BGA)
1 Jede Person hat das Recht auf Einsicht in das Archivgut des Bundes nach Ablauf der Schutzfristen nach den Artikeln 9, 11 und 12 des Gesetzes.
2 Das Recht auf Einsichtnahme in das Archivgut umfasst insbesondere:
a.
die Konsultation der Findmittel;
b.
die Konsultation der Unterlagen;
c.
die fotografische, fotomechanische oder digitale Reproduktion, vorbehältlich konservatorischer Einschränkungen;
d.
die Wiedergabe und die Weiterverwertung der gewonnenen Informationen, vorbehältlich der Bestimmungen des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere des Datenschutzes.