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Verordnung zum Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsverordnung, VBGA)
vom 8. September 1999 (Stand am 1. Januar 2023)
Art. 4Eintritt der Anbietepflicht
(Art. 6 BGA)
1 Unterlagen gelten als nicht mehr ständig benötigt und müssen deshalb dem Bundesarchiv angeboten werden, wenn die anbietepflichtige Stelle keinen häufigen, regelmässigen Gebrauch mehr von ihnen macht, jedoch spätestens fünf Jahre nach dem letzten Aktenzuwachs.3
2 Die Frist nach Absatz 1 kann vom Bundesarchiv verlängert werden, wenn die anbietepflichtige Stelle begründet darlegen kann, dass sie die Unterlagen weiterhin benötigt.
3 Besondere Kategorien von Unterlagen werden unmittelbar nach der Ausfertigung oder Unterzeichnung angeboten bzw. abgeliefert, staatsvertragliche Vereinbarungen über die Direktion für Völkerrecht. Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten in Weisungen.
3 Fassung gemäss Art. 20 Ziff. 2 der GEVER-Verordnung vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1311).