Verordnung
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Art. 7 Selbstständige Archivierung
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Die Schweizerische Nationalbank und die in Anhang 2 bezeichneten autonomen Anstalten und ähnlichen bundeseigenen Institutionen archivieren ihre Unterlagen selbstständig. 2 Die weiteren Personen des öffentlichen oder privaten Rechts nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes und nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung, soweit sie ihnen übertragene Vollzugsaufgaben des Bundes erfüllen, das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht sowie die Eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes (Anhang 1) teilen dem Bundesarchiv mit, ob sie ihre Unterlagen selbstständig archivieren wollen.4 3 Das Bundesarchiv stimmt der selbstständigen Archivierung im Sinne von Absatz 2 zu, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 gegeben sind. 4 Archivieren die in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbstständig, so gilt für sie die Anbietepflicht. Die Kosten für die Archivierung können vom Bundesarchiv in Rechnung gestellt werden. 5 Selbstständig archivierende Stellen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich wie Bundesstellen für die Nachvollziehbarkeit und Nachweisbarkeit ihrer Geschäftstätigkeit aufgrund ihrer Unterlagen. 4 Fassung gemäss Ziff. IV 2 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2007 4477, 2008 3452). |
