Verordnung
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Art. 8 Sicherstellung der einheitlichen Archivierungspraxis
(Art. 4 Abs. 3–5 BGA) 1 Selbstständig archivierende Stellen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d, e und h des Gesetzes treffen mit dem Bundesarchiv eine Vereinbarung über die Bildung der Unterlagen, deren Sicherung, Aufbewahrung und Vermittlung. Sie sorgen für die notwendigen personellen, räumlichen und finanziellen Mittel. 2 Das Bundesarchiv ist befugt, Registraturen oder Informationsverwaltungsstellen dieser selbstständig archivierenden Stellen zu besichtigen und Erhebungen über den Zustand der dort verwahrten Unterlagen zu machen. 3 Das Bundesarchiv kann die Zustimmung zur selbstständigen Archivierung widerrufen oder den Widerruf beantragen,wenn die Archivierungspflicht nicht oder nicht nach den Grundsätzen des Gesetzes befolgt wird. 4 Beim Widerruf werden die Kosten für die Übernahme, die weitere Archivierung und die Wiedergutmachung allfällig aufgetretener Schäden von der Stelle getragen, die die Unterlagen produziert. |
