Verordnung
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Art. 9 Vertragliche Verpflichtung bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen
(Art. 24 Abs. 2 BGA) Bei privatrechtlichen Auftragsverhältnissen regelt die den Auftrag erteilende Stelle nach Absprache mit dem Bundesarchiv die Archivierung der Unterlagen vorgängig mittels Vertrag. |
