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Art. 5 Modalitäten der Anbietepflicht und der Ablieferung für anbietepflichtige Stellen
(Art. 5, 6 und 7 BGA) 1 Die anbietepflichtige Stelle sorgt dafür, dass die Unterlagen so aufbereitet sind, dass sie ohne zusätzlichen Aufwand im Hinblick auf ihre Archivwürdigkeit bewertet und gegebenenfalls archiviert werden können. 2 Die anbietepflichtige Stelle schlägt vor, welche Unterlagen aus rechtlicher und administrativer Sicht archivwürdig sind. 3 Bedürfnisse nach besonderen Schutzfristen nach Artikel 12 des Gesetzes sind bereits beim Anbieten anzugeben. 4 Das Bundesarchiv regelt die Einzelheiten der Anbietepflicht und derAblieferung in Weisungen. |
