|
|
|
Art. 11 Gebühren
(Art. 24 Abs. 1 BGA) 1 Die Grunddienste des Bundesarchivs wie die Unterstützung beim Ermitteln der Unterlagen und das Gewähren der Einsicht sind unentgeltlich, soweit sie mit einer rationellen Verwaltungsführung vereinbar sind. 2 Für zusätzliche Dienstleistungen wie zum Beispiel Reproduktionen werden die Kosten entsprechend dem Zeitaufwand und den Materialauslagen in Rechnung gestellt. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt eine Gebührenverordnung. |
