Verordnung
zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)


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Art. 13 Berechnung der Schutzfrist

(Art. 10 BGA)

1 Die Schutz­frist gilt in der Re­gel für ein gan­zes Dos­sier oder Ge­schäft.

2 Mass­ge­bend für die Be­rech­nung der Schutz­frist ist das Jah­res­da­tum des jüngs­ten Do­ku­men­tes. Nach­träg­lich bei­ge­füg­te Do­ku­men­te, die für den Ge­schäfts­vor­gang kei­ne re­le­van­ten In­for­ma­tio­nen ent­hal­ten, zäh­len für die Fris­ten­be­rech­nung nicht.

3 Die zu­stän­di­ge Be­hör­de kann Un­ter­la­gen frei­ge­ben, ob­schon die­se noch in die Schutz­frist hin­ein­rei­chen, wenn:

a.
das Schwer­ge­wicht der Nach­for­schung auf Do­ku­men­ten liegt, de­ren Da­tum sich aus­ser­halb der Schutz­frist be­fin­det;
b.
die kon­text­be­zo­ge­ne Quel­len­kri­tik Ein­sicht in die Ge­samt­heit der Un­ter­la­gen ver­langt.

BGE

148 II 273 (1C_117/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begriffen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte sowie zur "relativ bekannten" Persönlichkeit und Anwendung im Archivrecht (E. 5.1 und 5.5). Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E. 6.5.5).

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