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Art. 13 Berechnung der Schutzfrist
(Art. 10 BGA) 1 Die Schutzfrist gilt in der Regel für ein ganzes Dossier oder Geschäft. 2 Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes. Nachträglich beigefügte Dokumente, die für den Geschäftsvorgang keine relevanten Informationen enthalten, zählen für die Fristenberechnung nicht. 3 Die zuständige Behörde kann Unterlagen freigeben, obschon diese noch in die Schutzfrist hineinreichen, wenn:
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