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Art. 15 Gesuche um Einsichtnahme allgemein
(Art. 9, 11, 12 und 13 BGA) 1 Einsichtnahme in das Archivgut kann mündlich oder schriftlich verlangt werden. 2 Gesuche um Einsichtnahme während der Schutzfrist müssen schriftlich begründet werden. 3 Bei Gesuchen um Einsichtnahme in Unterlagen, welche noch der Schutzfrist unterliegen, ist gegebenenfalls der Nachweis zu erbringen, dass sie bereits der Öffentlichkeit zugänglich waren, sofern die öffentliche Zugänglichkeit nicht gesetzlich geregelt ist. |
