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Verordnung
zum Bundesgesetz über die Archivierung
(Archivierungsverordnung, VBGA)

Art. 17 Verfügungsberechtigung der Behörde

Die zu­stän­di­ge Be­hör­de ver­fügt im Rah­men der Be­stim­mun­gen des Ge­set­zes und die­ser Ver­ord­nung über die Zu­gäng­lich­keit al­ler von ihr er­stell­ten oder emp­fan­ge­nen Un­ter­la­gen.