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Art. 21 Bestreitungsvermerk
(Art. 15 Abs. 3 BGA) 1 Erhält eine betroffene Person Kenntnis davon, dass in archivierten Unterlagen Angaben über sie enthalten sind, die sie für unrichtig hält, kann sie dies vermerken lassen, nicht aber die Angaben berichtigen. 2 Der Bestreitungsvermerk ist schriftlich bei der Stelle einzureichen, bei welcher die Einsichtnahme in die Unterlagen erfolgt ist. Er ist als Bestreitung zu kennzeichnen und mit Ort, Datum und Unterschrift der betroffenen Person zu versehen. 3 Der Bestreitungsvermerk wird den Unterlagen an der entsprechenden Stelle beigefügt. |
