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Art. 24 Übertragung von Rechten an Archivgut zur gewerblichen Nutzung
(Art. 19 BGA) 1 Das Bundesarchiv kann Dritten Rechte zur gewerbsmässigen Nutzung von Archivgut durch eine Bewilligung übertragen. Grundlage der Bewilligung ist ein schriftliches Gesuch an das Bundesarchiv. 2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn:
3 Wenn die Nutzungsrechte Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht profitorientiert sind, kann das Bundesarchiv auf eine Entschädigung verzichten. 4 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 5 Für die gewerbliche Nutzung von Archivgut von selbstständig archivierenden Stellen ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich. 6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren. |
