Ordinance
to the Federal Act on Archiving
(Archiving Ordinance)


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Art. 13 Calculation of retention period

(Art. 10 ArchA)

1 The re­ten­tion peri­od shall as a rule cov­er a whole file or trans­ac­tion.

2 The year of the most re­cent doc­u­ment shall serve as the basis for set­ting the re­ten­tion peri­od. Doc­u­ments ad­ded later which con­tain no in­form­a­tion of rel­ev­ance to the mat­ter shall not count to­wards the re­ten­tion peri­od.

3 The com­pet­ent au­thor­ity may re­lease doc­u­ments still covered by the re­ten­tion peri­od if:

a.
the main fo­cus of the re­search is on doc­u­ments dated out­side the re­ten­tion peri­od;
b.
if con­tex­tu­al source cri­ti­cism ne­ces­sit­ates ac­cess to all the doc­u­ments.

BGE

148 II 273 (1C_117/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BGA; Art. 18 Abs. 3 und 4 VBGA; Einsichtnahme in Archivgut vor Ablauf der Schutzfrist zu Forschungszwecken; Person der Zeitgeschichte; Interessenabwägung. Bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begriffen der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte sowie zur "relativ bekannten" Persönlichkeit und Anwendung im Archivrecht (E. 5.1 und 5.5). Fehlende umfassende Interessenabwägung durch die Vorinstanz. Die Aufarbeitung der Geschichte ist als gewichtiges Interesse an der Einsichtnahme zu berücksichtigen; dieses wird zusätzlich durch die legitime Anrufung der Wissenschaftsfreiheit verstärkt (E. 6.5.2). Die entgegenstehenden privaten Interessen an der Geheimhaltung sind differenziert abzuklären: Einer "relativ bekannten" Persönlichkeit, die überdies viele der im Archivdossier enthaltenen Informationen bereits selbst an die Öffentlichkeit getragen hat, kommt ein weniger weit reichender Anspruch auf Privatsphäre zu (E. 6.5.3). Das Problem der Persönlichkeitsverletzung liegt vor allem bei der Veröffentlichung: Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet allenfalls eine Einsichtnahme mit Auflagen betreffend die Veröffentlichung (E. 6.5.5).

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