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Art. 12 Finanzhilfen 44
1 Bundesbeiträge werden gewährt an:
2 Die Beitragssätze betragen höchstens:
3 Der Bund gewährt keine Beiträge:
4 Gesuche müssen dem Bundesamt mit begründetem Antrag, insbesondere mit den Informationen betreffend die Art des Projekts, die beabsichtigte Wirkung, die veranschlagten Gesamtkosten, die Kostenverteilung und den Ausführungszeitpunkt eingereicht werden. Bei Gesuchen von Dritten ist überdies eine Stellungnahme der kantonalen Fischereifachstelle beizulegen. 5 Das Bundesamt gewährt die Finanzhilfen. 44 Fassung gemäss Ziff. I 24 der V vom 7. Nov. 2007 über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5823). |