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Art. 14 Genehmigung und Erlass von Bestimmungen
1 Das Departement ist ermächtigt, Änderungen der Fischereiabkommen und internationale Ausführungsbestimmungen zu diesen Abkommen zu genehmigen, soweit diese fischereibiologische und fischereitechnische Regelungen enthalten. 2 Der Bund veröffentlicht die nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts. Der Kanton Thurgau veröffentlicht den genehmigten Bewirtschaftungsplan über die Fischerei im Untersee und Seerhein und der Kanton Tessin die genehmigten Ausführungsbestimmungen über die Fischerei in Langensee, Luganersee und Tresa. 3 Das Departement erlässt für den Bodensee-Obersee die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen. 4 Die betroffenen Kantone erlassen für den Hochrhein die Vorschriften zur Anwendung der nach Absatz 1 genehmigten Bestimmungen. 5 Soweit die Fischereiabkommen den Erlass strengerer oder ergänzender Vorschriften durch die Vertragsstaaten zulassen, sind dafür die Kantone zuständig. |