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Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF)
vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 15Anwendung von Bundesrecht
Das Gesetz und diese Verordnung sind anwendbar, soweit sie den Fischereiabkommen und ihren Ausführungsbestimmungen nicht widersprechen.