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Art. 17b Information 58
1 Das Bundesamt informiert und veröffentlicht Berichte über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer sowie die Bewirtschaftung und die Gefährdung der Fisch- und Krebsbestände, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt. Die Kantone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung. 2 Die Kantone informieren über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewässer in ihrem Kanton; dabei informieren sie über die Massnahmen zugunsten der Fische und Krebse sowie deren Wirksamkeit. 58 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955). |