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Art. 2a Fangverbote 12
1 Fische, die in Anhang 1 mit dem Gefährdungsstatus 0, 1 oder 2 bezeichnet sind und für die keine Schonzeiten oder Fangmindestmasse nach den Artikeln 1 oder 2 bestehen, dürfen nicht gefangen werden. 2 Zurückversetzte oder beim Angeln festgestellte Lachse (Salmo salar) sind der kantonalen Fischereifachstelle unverzüglich zu melden. 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Aug. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 20063951). |