Verordnung
zum Bundesgesetz über die Fischerei
(VBGF)

vom 24. November 1993 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 5 Massnahmen für den Schutz gefährdeter Arten und Rassen

1 Als ge­fähr­de­te Ar­ten und Ras­sen (Art. 5 Ab­satz 1 des Ge­set­zes) gel­ten die in An­hang 1 mit dem Ge­fähr­dungs­sta­tus 1–4 be­zeich­ne­ten Fi­sche und Kreb­se.

2 Mass­nah­men für den Schutz ge­fähr­de­ter Ar­ten und Ras­sen (Art. 5 Abs. 2 des Ge­set­zes) wer­den un­ter Be­rück­sich­ti­gung des schwei­ze­ri­schen und eu­ro­päi­schen Ge­fähr­dungs- und Schutz­sta­tus nach An­hang 1 so­wie der Art der lo­ka­len Ge­fähr­dung durch­ge­führt.

BGE

125 II 29 () from 11. Dezember 1998
Regeste: Gewässerschutzrecht und Fischereigesetzgebung; Zulässigkeit eines Gifteinsatzes in Gewässern zur Bekämpfung nicht einheimischer Krebse (Roter Sumpfkrebs) Die umstrittene Massnahme wurde im Interesse des Artenschutzes und damit in Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 24sexies BV getroffen (E. 1b). Bedeutung und Vorkommen des Roten Sumpfkrebses (E. 2a und b). Geplanter Gifteinsatz und dessen fischereirechtliche Grundlagen (E. 2c und d). Der Gifteinsatz verstösst gegen das gewässerschutzrechtliche Reinhaltungsgebot gemäss Art. 6 GSchG (E. 3a). Voraussetzungen, unter welchen eine Abweichung von gewässerschutzrechtlichen Normen zulässig sein kann (E. 3d). Alternativen zum Gifteinsatz, welche nicht gegen das Gewässerschutzrecht verstossen (E. 4). Da der Rote Sumpfkrebs nach den heutigen Kenntnissen in zweck- und verhältnismässiger Weise mit Raubfischen bekämpft werden kann und der Einsatz von Raubfischen mit dem Gewässerschutz- und dem Fischereirecht vereinbar ist, ist diese Massnahme dem geplanten Gifteinsatz vorzuziehen (E. 5).

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