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Art. 5b Tierschutz bei der Fangausübung 17
1 Abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV18 müssen folgende zum Verzehr gefangene Fische nicht unverzüglich getötet werden:
2 Beim Angeln zum Verzehr gefangene Fische, die den Schonbestimmungen nicht entsprechen und als nicht mehr lebensfähig beurteilt werden, müssen sofort getötet und zurückversetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie abweichend von Artikel 100 Absatz 2 erster Satz TSchV nicht getötet werden und müssen ebenfalls sofort zurückversetzt werden.19 3 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b TSchV können die Kantone das Verwenden von lebenden einheimischen Köderfischen (Anhang 1) für den Fang von Raubfischen durch Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie durch Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, in Gewässern oder in Teilen von Gewässern zulassen, in denen Raubfische anders kaum gefangen werden können. Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.20 4 Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c TSchV können die Kantone für Seen und Stauhaltungen zulassen, dass Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie Anglerinnen und Angler, die über einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a verfügen, Angeln mit Widerhaken verwenden. Bei interkantonalen Seen und Stauhaltungen streben die betroffenen Kantone eine übereinstimmende Regelung an.21 17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Nov. 2000 (AS 2001 93). Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 4 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 20082985). 18 SR 455.1 19 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525). 20 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 13. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2525). 21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Jan. 2014, in Kraft seit 1. März 2014 (AS 2014 473). |