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Art. 9 Verfahren
1 Die Bewilligung für das Einführen und nachfolgende Einsetzen landesfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen richtet sich nach Artikel 20 der Verordnung vom 4. September 201333 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten.34 2 Eine Bewilligung des Bundesamtes für Umwelt (Bundesamt) ist erforderlich für das Einsetzen landes- und standortfremder Arten, Rassen und Varietäten von Fischen und Krebsen.35 3 Die Bewilligungsgesuche für das Einsetzen müssen der kantonalen Behörde mit begründetem Antrag eingereicht werden. Diese leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter. 33 SR 453.0 34 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 der V vom 4. Sept. 2013 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, in Kraft seit 1. Okt. 2013 (AS 2013 3111). 35 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3709). |