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Art. 9c Umsetzung der Massnahmen bei Wasserkraftwerken
1 Die kantonale Behörde ordnet gestützt auf die Planung die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes an. Sie kann die Inhaber von Wasserkraftwerken, für welche die Planung noch keine ausreichenden Angaben über die Sanierungsmassnahmen enthält, verpflichten, zur Umsetzung der Planung verschiedene Varianten von Sanierungsmassnahmen zu prüfen. 2 Bei Wasserkraftwerken, bei denen die Sanierungsmassnahmen in der Planung noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, hört die Behörde das Bundesamt an, bevor sie über das Sanierungsprojekt entscheidet. Das Bundesamt prüft im Hinblick auf das Gesuch nach Artikel 30 Absatz 1 der Energieverordnung vom 1. November 201738 (EnV), ob die Kriterien nach Anhang 3 Ziffer 2 EnV erfüllt sind.39 3 Die Inhaber von Wasserkraftwerken prüfen nach Anordnung der Behörde die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen. 4 Die Kantone sorgen dafür, dass die Massnahmen nach Artikel 10 des Gesetzes bis zum 31. Dezember 2030 getroffen werden. 38 SR 730.01 39 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 7 Ziff. II 3 der Energieverordnung vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6889). |