Verordnung
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Art. 10 Beobachtung und Überprüfung
1 Das BAFU beobachtet den Zustand der Objekte. Es stimmt die Beobachtung mit der Umwelt- und Raumbeobachtung der Kantone und anderer Bundesstellen ab. 2 Es führt Erfolgskontrollen durch, um den Vollzug der im NHG sowie in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen auf ihre Eignung und Wirksamkeit zu überprüfen. Es arbeitet eng mit den betroffenen Bundesämtern und den Kantonen zusammen. 3 Der Bundesrat überprüft die Objekte alle 15–20 Jahre und passt sie gegebenenfalls an. |